Wer darf teilnehmen?
Als gesetzlich Krankenversicherte haben Sie Anspruch auf den Check-Up, wenn
- Sie zwischen 18 und 35 Jahre alt sind (einmalig)
- Sie 35 Jahre oder älter sind (alle 3 Jahre)
Bisher konnten nur über 35-jährige alle zwei Jahre am Check-Up teilnehmen. Die Verlängerung des Untersuchungsintervalls von zwei auf drei Jahre kann in unserer Praxis dazu führen, dass wir leider Ihren bereits vereinbarten Termin für den Check-Up absagen müssen.
Warum wird mein bereits vereinbarter Termin abgesagt?
Gesetzlich sind wir dazu verpflichtet, dass wir den Check-Up ab 1. April 2019 nur noch bei Patienten durchführen, bei denen die letzte Gesundheitsuntersuchung drei Jahre zurückliegt.
Ein Beispiel: Für den 20. April 2019 haben Sie bei uns einen Termin zum Check-Up vereinbart. Ihr letzter Check-Up war am 13. Januar 2017. Da noch nicht drei Jahre zwischen den Terminen vergangen sind, können Sie leider erst wieder 2020 zur Gesundheitsunterschung in die Praxis kommen.
Keine "Terminprobleme" gibt es bei Patienten, die zum ersten Mal am Check-Up teilnehmen. Das gilt auch für diejenigen, deren letzter Check-Up vor 2017 stattgefunden hat.
Was ist der Check-Up?
Der Check-Up dient der Früherkennung Ihrer gesundheitlichen Risiken und Belastungen. Neben einem ausführlichen Gespräch zu Ihren Vorerkrankungen und relevanten Erkrankungen Ihrer Angehörigen findet eine Untersuchung von Herz, Lunge, Kopf, Hals, Bauch, Wirbelsäule, Bewegungsapparat, Nervensystem und Sinnesorganen statt.
Zusätzlich erfolgen - je nach Alter- Laboruntersuchungen, getestet werden Blutzucker und Fettstoffwechselwerte (z.B. Cholesterin) sowie ab 35 Jahren auch der Urin. Daruas wird zum Beispiel Ihr Risiko für Diabetes, Übergewicht, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Krebserkrankungen ermittelt.
Zudem prüfen wir, wie es um Ihren Impfstatus bestellt ist und beraten Sie dazu.
Je nach persönlichem Risiko besprechen wir im Anschluss gemeinsam, was Sie selbst für Ihre Gesundheit tun können, welche Vorsorgeangebote Ihrer Krankenkasse für Sie infrage kommen könnten und ob weitere medizinische Schritte nötig sind.
Verfasserin: Johanna Dielmann-von Berg
Quelle: Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Stand 25.10.2018); Mitteilung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 4. April 2019